Aus gegebenem Anlass finden Sie nachstehend Ausschnitte aus dem Pyrotechnikgesetz:
Grundsätzlich ist gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG 2010 die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten, es sei denn, die Verwendung erfolgt mit Genehmigung, mit den erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen.
Zuständig dafür ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion (im Gebiet einer Gemeinde für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist).
Auf Silvesterknallern/Feuerwerkskörpern ist die Kategorie, in die sie fallen, angegeben.
Kategorie |
Eigenschaften |
Altersbeschränkung |
Berechtigung |
F1 |
- Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel, können in geschlossenen Räumen verwendet werden (§ 11 Z 1 Pyrotechnikgesetz)
- z.B. Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc.
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Ab 12 Jahren |
Nicht erforderlich |
F2 |
- Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, zur Verwendungin abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen (§ 11 Z 2 Pyrotechnikgesetz)
- z.B. Schweizer Kracher (Piraten), Knallfrösche etc.
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Ab 16 Jahren |
Nicht erforderlich |
F3 |
- Mittlere Gefahr, zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 3 Pyrotechnikgesetz)
- z.B. Knallkörper, Feuerräder etc.
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Ab 18 Jahren |
Sachkunde |
F4 |
- Große Gefahr, nur zur Verwendung von Personen mit Fachkenntnis vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 4 Pyrotechnikgesetz)
- z.B. Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc.
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Ab 18 Jahren |
Fachkenntnis |
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.help.gv.at