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Silvester feiern - mit Vorsicht & Rücksicht!

27.12.2016 09:06

Silvester 2017 pixabay

Viele freuen sich in der Silvesternacht über das alljährliche Feuerwerk. Leider kommt es dabei regelmäßig zu Verbrennungen und Verletzungen.

Da Feuerwerkskörper oft nicht nach Gebrauchsanleitung verwendet, beziehungsweise illegale oder selbstgebaute Silvesterböller abgebrannt werden, kommt es immer wieder zu Unfällen. Dass man sich so auch strafbar machen kann, ist kaum bekannt.

Je nach Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern gibt es unterschiedliche Altersbeschränkungen und sonstige Voraussetzungen, die für ihren Besitz, ihre Verwendung und ihre Überlassung erfüllt sein müssen. Feuerwerkskörper/ Silvesterknaller werden in vier Kategorien unterteilt, für die jeweils festgelegt ist, wie alt Verwender bzw. Besitzer sein müssen, und ob sie zusätzlich über Sachkunde oder Fachkenntnis verfügen müssen.
Details entnehmen Sie bitte der Auflistung rechts. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche etc.) ist im Ortsgebiet grundsätzlich ganzjährig verboten.

Innerhalb und in unmittelbarer Nähe zu Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen, Tankstellen, innerhalb bzw. inunmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen, Gotteshäusern sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern grundsätzlich immer verboten, auch außerhalb des Ortsgebietes.

ACHTUNG
Handeln Sie im Umgang mit Feuerwerkskörpern verantwortungsvoll und nehmen Sie Rücksicht!

  




Kategorien
Auf Feuerwerkskörpern ist die Kategorie, in die sie fallen, angegeben.
§ 11 Pyrotechnikgesetz

• Kategorie F1
Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel, können in geschlossenen Räumen verwendet werden.
z.B. Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc.
Altersbeschränkung; Ab 12 Jahren
Berechtigung: Nicht erforderlich

• Kategorie F2
Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen z.B. Schweizer Kracher (Piraten), Knallfrösche etc.
Altersbeschränkung; Ab 16 Jahren
Berechtigung: Nicht erforderlich

• Kategorie F3
Mittlere Gefahr, zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit z.B. Knallkörper, Feuerräder etc.
Altersbeschränkung; Ab 18 Jahren
Berechtigung: Sachkunde

• Kategorie F4
Große Gefahr, nur zur Verwendung von Personen mit Fachkenntnis vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit. z.B. Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc.
Altersbeschränkung; Ab 18 Jahren
Berechtigung: Fachkenntnis

Mehr Information unter www.help.gv.at

27.12.2016